Ihr Energieabrechnungsdienst



Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

Alle unsere Lieferungen und Leistungen erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen. Eventuelle Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht Vertragsbestandteil.

Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere im Zeitpunkt der Vornahme unserer Leistung
gültigen Listenpreise. Erhöhen sich während des Laufes von Miet- und/oder Wartungsverträgen
deren Preise um mehr als 10% pro Jahr, so kann der Kunde das Vertragsverhältnis mit Ablauf
des laufenden Abrechnungszeitraumes durch Kündigung beenden.
Der Miet- und/oder Wartungspreis ist dann für die Restlaufzeit, auf Basis der letzten Rate sofort fällig.

Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung unser Eigentum.
Ist der Kaufgegenstand mit sonstigem Eigentum des Kunden verbunden worden und der
Eigentumsvorbehalt dadurch untergegangen, so hat der Kunde die Pflicht, die Trennung des
Kaufgegenstandes von seinem Eigentum zu dulden und den Gegenstand zurückzuübereignen.

Die Rücknahme durch uns gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies gesetzlich zwingend
vorgeschrieben ist.

Ist der Kunde gewerblicher Wiederveräußerer, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Sicherung
aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden in ein
Grundstück im Auftrag eines Dritten eingebaut, geht die daraus resultierende Werklohnforderung gegen den
Dritten insoweit auf uns über, als in ihr eine Forderung für die Vorbehaltsware enthalten ist.
Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 15%,
so sind wir auf Verlangen des Kunden oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit
zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.

Abrechnungsvertrag

Wir sind zur Leistung im Rahmen des Abrechnungsvertrages erst dann verpflichtet, wenn uns alle
hierfür benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind.

Liegen uns die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig bis 4 Monate nach der jeweiligen Ablesung vor,
obwohl wir diese angemahnt haben, sind wir berechtigt 70% des vereinbarten Entgeltes zu berechnen.
Werden die Unterlagen vollständig nachgereicht, sind wir zur Vornahme der Abrechnung nur verpflichtet,
wenn es zu einer Einigung über ein uns, wegen wesentlich höherem Verwaltungsaufwand, zustehendes,
zusätzliches Entgelt gekommen ist.

Der Kunde hat uns den Zugang zu den Messeinrichtungen, nach Vorankündigung des Ablesetermines
durch uns, zu ermöglichen. Verlaufen zwei angekündigte Ablesungsversuche erfolglos,
sind wir zur Schätzung des Energieverbrauches entsprechend DIN EN 4713 berechtigt. Das gleiche gilt,
wenn Verbrauchserfassungsgeräte fehlen oder nicht zugänglich oder defekt sind, ohne daß wir dies zu
vertreten haben. Die Justierung, die Montage und/oder Reparatur solcher Geräte ist trotzdem notwendig.

Der Kunde hat die von uns erstellten Abrechnungen vor der Weiterleitung der Einzelabrechnungen
an die Nutzer hinsichtlich der vorgegebenen Kosten und der Angaben über eingetretene Änderungen
in den Nutzerverhältnissen zu überprüfen. Bei Änderungen der Nutzerverhältnisse sind die Angaben
des Kunden verbindlich.

Für Fehler in der Abrechnung insoweit haften wir nur dann, wenn wir vom Kunden auf die feststellbaren
Unstimmigkeiten hingewiesen worden sind.

Miet- und/oder Wartungsvertrag

Für Beschädigungen an den von uns vermieteten Gerätschaften haftet in jedem Falle der Kunde.
 Dieser hat zu beweisen, daß Beschädigungen nicht schuldhaft verursacht worden sind.

Während der Dauer des Miet- und/oder Wartungsvertrages halten wir die  Geräte
in funktionsfähigem Zustand.
Der Kunde ist verpflichtet, uns von Funktionsstörungen an den Geräten unverzüglich zu unterrichten.
 Uns selbst obliegt eine Überprüfungspflicht der Geräte nicht.

 Das vereinbarte Entgelt für den Mietvertrag ist im voraus mit Abschlußtermin  des Vertrages fällig.
 Das vereinbarte Entgelt für den Wartungsvertrag ist jährlich mit dem Abrechnungstermin fällig.
Gerät der Kunde mit den vertraglich vereinbarten Zahlungen in Verzug, erlischt die unter Punkt 2
des Vertrages genannte Gewährleistung.

Wir sind bei Zahlungsverzug weiterhin berechtigt, den Vertrag fristlos zu
kündigen und die Gerätemiete für die Restlaufzeit, in einer Summe in Rechnung zu stellen.

Bei Änderungen in den Besitzverhältnissen der Hausverwaltung usw. verpflichtet sich
der Kunde den Vertrag naht- und zeitlos zu übertragen. Sollte er dies nicht veranlassen,
ist die Restzahlung aus dem Vertrag sofort und in einer Summe fällig; in jedem Falle
 muß unser schriftliches Einverständnis eingeholt werden.

Gewährleistung und Haftung

Für die von uns gelieferten Gerätschaften übernehmen wir die Gewähr nach Maßgabe folgender Bestimmungen:

a) Sind die von uns gelieferten Geräte mit Mängeln behaftet, sind wir berechtigt, das mangelhafte Gerät
durch ein anderes, funktionsfähiges, zu ersetzen.Der Anspruch des Kunden auf Minderung des
Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages ist ausgeschlossen, es sei denn,
daß wir unserer Verpflichtung zur Ersatzlieferung nicht in angemessener Frist nachkommen.

b) Unsere Gewährleistungsverpflichtung entfällt, wenn bei den Geräten die Originalplombe verletzt ist
oder der Kunde bereits Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder veranlaß hat.

c) Bei Einbau von Rauchwarnmeldern ist die Nutzung der Räume zum Zeitpunkt der Montage  ausschlaggebend.
 Nutzungsänderungen oder Umbauten von Räumen sind unverzüglich zu melden und
sich daraus ergebende Nach- oder Ummontagen sind kostenpflichtig vom Kunden zu beauftragen.
 Im Rahmen der jährlichen Prüfung besteht keine Verpflichtung für uns, Nutzungsänderungen oder
Umbauten von Räumen zu erkennen.

Im Bereich des Abrechnungs- und Kundendienstes sind wir im Falle eines von uns zu vertretenden
Mangels verpflichtet, die von uns erstellte Abrechnung unentgeltlich zu korrigieren.
Beanstandungen in der Abrechnung sind uns unverzüglich bekanntzugeben,
damit wir Gelegenheit erhalten, die Beanstandungen zu beseitigen.
In gleicher Weise hat uns der Kunde von Beanstandungen der Nutzer gegen die von uns erstellte
Abrechnung zu informieren.
 Kommt der Kunde diesen Verpflichtungen nicht nach, entfällt unsere Gewährleistung.
Eine Haftung auf Schadenersatz unsererseits besteht, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur dann,
 wenn uns bezüglich des schadensstiftenden Umstandes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
Diese Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfange für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.

Datenschutzinformation

Wir sind berechtigt die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten unserer Kunden,
 sowie deren Nutzer, im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes auf Grundlage der DSGVOzu speichern;
der Kunde erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
Weitere Info unter www.seifert.com.de Datenschutzerklärung.

Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden
Verbindlichkeiten ist: 08344 Grünhain-Beierfeld.

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist 08280 Aue,
es sei denn, der Kunde ist nicht Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes.

Das uns zustehende Entgelt wird fällig nach Erstellung der Abrechnungen und vor deren
Übersendung. Bei Ankündigung eines ersten Ablesetermines sind wir berechtigt,
eine angemessene Abschlagszahlung zu verlangen. Als angemessen gelten 60% der Endrechnung
des vorhergehenden Zeitraumes.