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Hausneben- und Betriebskosten

Eine Betriebskostenabrechnung, zu der ebenfalls die
Heizkostenabrechnung gehört, muß jährlich erstellt werden.
Für den Mieter ergibt sich daraus dann entweder eine Nachzahlung
oder ein Guthaben.

Was und was nicht zu den Betriebskosten gehöhrt, regelt neu
die Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten.
(Betriebskostenverordnung - BetrKV)

Betriebskostenverordnung

Fassung vom 27.11.03

§ 1 Betriebskosten

(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum
oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes,
der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und
Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden,
der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte,
die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten
der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die
gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung
(Verwaltungskosten),

2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs aufgewendet werden müssen,
um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung entstehenden baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß
zu beseitigen (Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten).