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Gebäudeenergiegesetz (GEG)

Das Gebäudeenergiegesetz führt das Energieeinsparungsgesetz (EnEG), die Energieeinsparverordnung (EnEV)
und das Gesetz zur Förderung Erneuerbarer Energien im Wärmebereich (Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz,
EEWärmeG) in einem neuen Gesetz zusammen.

Auszug Teil 5 Energieausweise

§ 79
Grundsätze des Energieausweises

(1) Energieausweise dienen ausschließlich der Information über die energetischen
Eigenschaften eines Gebäudes und sollen einen überschlägigen Vergleich von Gebäuden
ermöglichen. Ein Energieausweis ist als Energiebedarfsausweis oder als Energieverbrauchsausweis
nach Maßgabe der §§ 80 bis 86 auszustellen. Es ist zulässig, sowohl den
Energiebedarf als auch den Energieverbrauch anzugeben.

(2) Ein Energieausweis wird für ein Gebäude ausgestellt. Er ist für Teile von einem
Gebäude auszustellen, wenn die Gebäudeteile nach § 106 getrennt zu behandeln sind.

(3) Ein Energieausweis ist für eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren auszustellen.
Unabhängig davon verliert er seine Gültigkeit, wenn nach § 80 Absatz 2 ein neuer Energieausweis
erforderlich wird.

(4) Auf ein kleines Gebäude sind die Vorschriften dieses Abschnitts nicht anzuwenden.
Auf ein Baudenkmal ist § 80 Absatz 3 bis 7 nicht anzuwenden.

§ 80

Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen

(1) Wird ein Gebäude errichtet, ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung
der energetischen Eigenschaften des fertiggestellten Gebäudes auszustellen. Der Eigentümer
hat sicherzustellen, dass der Energieausweis unverzüglich nach Fertigstellung des
Gebäudes ausgestellt und ihm der Energieausweis oder eine Kopie hiervon übergeben
wird. Die Sätze 1 und 2 sind für den Bauherren entsprechend anzuwenden, wenn der
Eigentümer nicht zugleich Bauherr des Gebäudes ist. Der Eigentümer hat den Energieausweis
der nach Landesrecht zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(2) Werden bei einem bestehenden Gebäude Änderungen im Sinne des § 48 ausgeführt,
ist ein Energiebedarfsausweis unter Zugrundelegung der energetischen Eigenschaften
des geänderten Gebäudes auszustellen, wenn unter Anwendung des § 50 Absatz 1
und 2 für das gesamte Gebäude Berechnungen nach § 50 Absatz 3 durchgeführt werden.
Absatz 1 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Soll ein mit einem Gebäude bebautes Grundstück oder Wohnungs- oder Teileigentum
verkauft, ein Erbbaurecht an einem bebauten Grundstück begründet oder übertragen
oder ein Gebäude, eine Wohnung oder eine sonstige selbständige Nutzungseinheit
vermietet, verpachtet oder verleast werden, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn
nicht bereits ein gültiger Energieausweis für das Gebäude vorliegt. In den Fällen des Satzes
1 ist für Wohngebäude, die weniger als fünf Wohnungen haben und für die der Bauantrag
vor dem 1. November 1977 gestellt worden ist, ein Energiebedarfsausweis auszustellen.
Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn das Wohngebäude
1. schon bei der Baufertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung
vom 11. August 1977 (BGBl. I S. 1554) erfüllt hat oder
2. durch spätere Änderungen mindestens auf das in Nummer 1 bezeichnete Anforderungsniveau
gebracht worden ist.
Bei der Ermittlung der energetischen Eigenschaften des Wohngebäudes nach Satz 3
können die Bestimmungen über die vereinfachte Datenerhebung nach § 50 Absatz 4 angewendet
werden.

(4) Im Falle eines Verkaufs oder der Bestellung eines Rechts im Sinne des Absatzes
3 Satz 1 haben der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem potenziellen Käufer spätestens
bei der Besichtigung einen Energieausweis oder eine Kopie hiervon vorzulegen. Die
Vorlagepflicht wird auch durch einen deutlich sichtbaren Aushang oder ein deutlich sichtbares
Auslegen während der Besichtigung erfüllt. Findet keine Besichtigung statt, haben
der Verkäufer oder der Immobilienmakler den Energieausweis oder eine Kopie hiervon
dem potenziellen Käufer unverzüglich vorzulegen. Der Energieausweis oder eine Kopie
hiervon ist spätestens dann unverzüglich vorzulegen, wenn der potenzielle Käufer zur
Vorlage auffordert. Unverzüglich nach Abschluss des Kaufvertrages hat der Verkäufer
oder der Immobilienmakler dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie hiervon zu
übergeben. Beim Abschluss eines Kaufvertrages über ein Wohngebäude mit nicht mehr
als zwei Wohnungen hat der Verkäufer oder der Immobilienmakler dem Käufer ein informatorisches
Beratungsgespräch zum Energieausweis durch einen Energieberater der
Verbraucherzentrale Bundesverband anzubieten.

(5) Im Falle einer Vermietung, Verpachtung oder eines Leasings im Sinne des Absatzes
3 Satz 1 ist für den Vermieter, den Verpächter, den Leasinggeber oder den Immobilienmakler
Absatz 4 Satz 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(6) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 250 Quadratmeter Nutzfläche
mit starkem Publikumsverkehr befinden, der auf behördlicher Nutzung beruht, hat
sicherzustellen, dass für das Gebäude ein Energieausweis ausgestellt wird. Der Eigentümer
hat den nach Satz 1 ausgestellten Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut
sichtbaren Stelle auszuhängen. Wird die in Satz 1 genannte Nutzfläche nicht oder nicht
überwiegend vom Eigentümer selbst genutzt, so trifft die Pflicht zum Aushang des Energieausweises
den Nutzer. Der Eigentümer hat ihm zu diesem Zweck den Energieausweis
oder eine Kopie hiervon zu übergeben. Zur Erfüllung der Pflicht nach Satz 2 ist es ausreichend,
von einem Energieausweis nur einen Auszug nach dem Muster gemäß § 85 Absatz
8 auszuhängen.

(7) Der Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich mehr als 500 Quadratmeter Nutzfläche
mit starkem Publikumsverkehr befinden, der nicht auf behördlicher Nutzung beruht,
hat einen Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle auszuhängen,
sobald für das Gebäude ein Energieausweis vorliegt. Absatz 6 Satz 3 bis 5 ist entsprechend
anzuwenden.

§ 81

Energiebedarfsausweis


(1) Wird ein Energieausweis für ein zu errichtendes Gebäude auf der Grundlage des
berechneten Energiebedarfs ausgestellt, sind die Ergebnisse der nach den §§ 15 und 16
oder nach den §§ 18 und 19 erforderlichen Berechnungen zugrunde zu legen. In den Fällen
des § 31 Absatz 1 sind die Kennwerte zu verwenden, die in den Bekanntmachungen
nach § 31 Absatz 2 der jeweils zutreffenden Ausstattungsvariante zugewiesen sind.

(2) Wird ein Energieausweis für ein bestehendes Gebäude auf der Grundlage des
berechneten Energiebedarfs ausgestellt, ist auf die erforderlichen Berechnungen § 50
Absatz 3 und 4 entsprechend anzuwenden.

§ 82

Energieverbrauchsausweis


(1) Wird ein Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Endenergieverbrauchs
ausgestellt, sind der witterungsbereinigte Endenergie- und Primärenergieverbrauch nach
Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu berechnen. Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über
die vereinfachte Datenerhebung sind entsprechend anzuwenden.

(2) Bei einem Wohngebäude ist der Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasserbereitung
zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche
anzugeben. Ist im Fall dezentraler Warmwasserbereitung in einem Wohngebäude
der hierauf entfallende Verbrauch nicht bekannt, ist der Endenergieverbrauch um
eine Pauschale von 20 Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche
zu erhöhen. Im Fall der Kühlung von Raumluft in einem Wohngebäude ist der für Heizung
und Warmwasser ermittelte Endenergieverbrauch um eine Pauschale von 6 Kilowattstunden
pro Jahr und Quadratmeter gekühlte Gebäudenutzfläche zu erhöhen. Ist die Gebäudenutzfläche
nicht bekannt, kann sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten
mit beheiztem Keller pauschal mit dem 1,35fachen Wert der Wohnfläche, bei sonstigen
Wohngebäuden mit dem 1,2fachen Wert der Wohnfläche angesetzt werden. Bei Nichtwohngebäuden
ist der Endenergieverbrauch für Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung,
Lüftung und eingebaute Beleuchtung zu ermitteln und in Kilowattstunden pro Jahr
und Quadratmeter Nettogrundfläche anzugeben.

(3) Der Endenergieverbrauch für die Heizung ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen.
Der Primärenergieverbrauch wird auf der Grundlage des Endenergieverbrauchs
und der Primärenergiefaktoren nach § 22 errechnet.

(4) Zur Ermittlung des Energieverbrauchs sind die folgenden Verbrauchsdaten zu
verwenden:
1. Verbrauchsdaten aus Abrechnungen von Heizkosten nach der Verordnung über
Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3250) für das gesamte Gebäude,
2. andere geeignete Verbrauchsdaten, insbesondere Abrechnungen von Energielieferanten
oder sachgerecht durchgeführte Verbrauchsmessungen, oder
3. eine Kombination von Verbrauchsdaten nach den Nummern 1 und 2.
Den zu verwendenden Verbrauchsdaten sind mindestens die Abrechnungen aus einem
zusammenhängenden Zeitraum von 36 Monaten zugrunde zu legen, der die jüngste Abrechnungsperiode
einschließt, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf.
Bei der Ermittlung nach Satz 2 sind längere Leerstände rechnerisch angemessen zu berücksichtigen.
Der maßgebliche Energieverbrauch ist der durchschnittliche Verbrauch in
dem zugrunde gelegten Zeitraum.

(5) Für die Witterungsbereinigung des Endenergieverbrauchs und die angemessene
rechnerische Berücksichtigung längerer Leerstände sowie die Berechnung des Primärenergieverbrauchs
auf der Grundlage des ermittelten Endenergieverbrauchs ist ein den
anerkannten Regeln der Technik entsprechendes Verfahren anzuwenden. Die Einhaltung
der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit bei der Ermittlung des Energieverbrauchs
Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft
und Energie und dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger
gemeinsam bekannt gemacht worden sind.

§ 83

Ermittlung und Bereitstellung von Daten


(1) Der Aussteller ermittelt die Daten, die in den Fällen des § 80 Absatz 3 Satz 3 benötigt
werden, sowie die Daten, die nach § 81 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit den §§
20 bis 33 und § 50 oder nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Satz 5 und Absatz 4 Satz 1
Grundlage für die Ausstellung des Energieausweises sind, selbst oder verwendet die entsprechenden
vom Eigentümer des Gebäudes bereitgestellten Daten. Der Aussteller hat
dafür Sorge zu tragen, dass die von ihm ermittelten Daten richtig sind.

(2) Wird ein Energiebedarfsausweis ausgestellt und stellt der Aussteller keine eigenen
Berechnungen, die nach den §§ 15 und 16, nach den §§ 18 und 19 oder nach § 50
Absatz 3 erforderlich sind, an, hat er die Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer
zur Verfügung stellen zu lassen. Wird ein Energieverbrauchsausweis ausgestellt
und stellt der Aussteller keine eigenen Berechnungen nach § 82 Absatz 1 an, hat er die
Berechnungen einzusehen oder sich vom Eigentümer zur Verfügung stellen zu lassen.

(3) Stellt der Eigentümer des Gebäudes die Daten bereit, hat er dafür Sorge zu tragen,
dass die Daten richtig sind. Der Aussteller muss die vom Eigentümer bereitgestellten
Daten sorgfältig prüfen und darf die Daten seinen Berechnungen nicht zugrunde legen,
wenn Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.

§ 84
Empfehlungen für die Verbesserung der Energieeffizienz

(1) Der Aussteller hat ein bestehendes Gebäude, für das er einen Energieausweis
erstellt, vor Ort zu begehen oder sich für eine Beurteilung der energetischen Eigenschaften
geeignete Bildaufnahmen des Gebäudes zur Verfügung stellen zu lassen und im
Energieausweis Empfehlungen für Maßnahmen zur kosteneffizienten Verbesserung der
energetischen Eigenschaften des Gebäudes (Energieeffizienz) in Form von kurz gefassten
fachlichen Hinweisen zu geben (Modernisierungsempfehlungen), es sei denn, die
fachliche Beurteilung hat ergeben, dass solche Maßnahmen nicht möglich sind.
Die Modernisierungsempfehlungen beziehen sich auf Maßnahmen am gesamten Gebäude, an
einzelnen Außenbauteilen sowie an Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Die Bestimmungen des § 50 Absatz 4 über die vereinfachte Datenerhebung sind
entsprechend anzuwenden. Sind Modernisierungsempfehlungen nicht möglich, hat der
Aussteller dies im Energieausweis zu vermerken.

§ 85

Angaben im Energieausweis

(1) Ein Energieausweis muss mindestens folgende Angaben zur Ausweisart und
zum Gebäude enthalten:
1. Fassung dieses Gesetzes, auf deren Grundlage der Energieausweis erstellt wird,
2. Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 oder Energieverbrauchsausweis im Sinne
des § 82 mit Hinweisen zu den Aussagen der jeweiligen Ausweisart über die energetische
Qualität des Gebäudes,
3. Ablaufdatum des Energieausweises,
4. Registriernummer,
5. Anschrift des Gebäudes
6. Art des Gebäudes: Wohngebäude oder Nichtwohngebäude,
7. bei einem Wohngebäude: Gebäudetyp,
8. bei einem Nichtwohngebäude: Hauptnutzung oder Gebäudekategorie,
9. im Falle des § 79 Absatz 2 Satz 2: Gebäudeteil,
10. Baujahr des Gebäudes,
11. Baujahr des Wärmeerzeugers; bei einer Fern- oder Nahwärmeversorgung Baujahr
der Übergabestation,
12. bei einem Wohngebäude: Anzahl der Wohnungen und Gebäudenutzfläche; bei Ermittlung
der Gebäudenutzfläche aus der Wohnfläche gemäß § 82 Absatz 2 Satz 4 ist
darauf hinzuweisen,
13. bei einem Nichtwohngebäude: Nettogrundfläche,
14. wesentliche Energieträger für Heizung und Warmwasser,
15. bei Neubauten: Art der genutzten erneuerbaren Energie, deren Anteil an der Deckung
des Wärme- und Kälteenergiebedarfs sowie der Anteil zur Pflichterfüllung; alternativ:
Maßnahmen nach den §§ 42, 43, 44 oder 45,
16. Art der Lüftung und, falls vorhanden, Art der Kühlung,
17. inspektionspflichtige Klimaanlagen oder kombinierte Lüftungs- und Klimaanlage im
Sinne des § 74 und Fälligkeitsdatum der nächsten Inspektion,
18. der Anlass der Ausstellung des Energieausweises,
19. Durchführung der Datenerhebung: Durch Eigentümer oder Aussteller,
20. Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, Ausstellungsdatum und
Unterschrift des Ausstellers.

(2) Ein Energiebedarfsausweis im Sinne des § 81 muss zusätzlich zu den Angaben
nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:
1. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Ergebnisse der nach § 81 Absatz
1 Satz 1 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der Anforderungswerte, oder im
Fall des § 81 Absatz 1 Satz 2 die in der Bekanntmachung nach § 31 Absatz 2 genannten
Kennwerte und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-
Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente
Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche
bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
2. in den Fällen des § 80 Absatz 2 bei bestehenden Wohn- oder Nichtwohngebäuden:
Ergebnisse der nach § 81 Absatz 2 erforderlichen Berechnungen, einschließlich der
Anforderungswerte, und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Jahres-
Primärenergiebedarf ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente
Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter der Gebäudenutzfläche
bei Wohngebäuden oder der Nettogrundfläche bei Nichtwohngebäuden,
3. bei Neubau eines Wohn- oder Nichtwohngebäudes: Einhaltung des sommerlichen
Wärmeschutzes,
4. das für die Energiebedarfsrechnung verwendete Verfahren:
a) Verfahren nach den §§ 20, 21,
b) Modellgebäudeverfahren nach § 31,
c) Verfahren nach § 32 oder
d) Vereinfachungen nach § 50 Absatz 4,
5. bei einem Wohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme,
6. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte Endenergie,
7. bei einem Nichtwohngebäude: der Endenergiebedarf für Wärme und der Endenergiebedarf
für Strom,
8. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudezonen mit jeweiliger Nettogrundfläche und
deren Anteil an der gesamten Nettogrundfläche,
9. bei einem Nichtwohngebäude: Aufteilung des jährlichen Endenergiebedarfs auf Heizung,
Warmwasser, eingebaute Beleuchtung, Lüftung, Kühlung einschließlich Befeuchtung.

(3) Ein Energieverbrauchsausweis im Sinne des § 82 muss zusätzlich zu den Angaben
nach Absatz 1 mindestens folgende Angaben enthalten:

1. bei einem Wohngebäude: Endenergie- und Primärenergieverbrauch des Gebäudes
für Heizung und Warmwasser entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1,
2 Satz 1 und Absatz 3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche
und nach Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch
ergebenden Treibhausgasemissionen, ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen,
in Kilogramm pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche,
2. bei einem Nichtwohngebäude: Endenergieverbrauch des Gebäudes für Wärme und
Endenergieverbrauch für den zur Heizung, Warmwasserbereitung, Kühlung und zur
Lüftung und für die eingebaute Beleuchtung eingesetzten Strom sowie Primärenergieverbrauch
entsprechend den Berechnungen nach § 82 Absatz 1, 2 Satz 5 und Absatz
3 in Kilowattstunden pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche und nach
Maßgabe von Absatz 6 die sich aus dem Primärenergieverbrauch ergebenden Treibhausgasemissionen,
ausgewiesen als äquivalente Kohlendioxidemissionen, in Kilogramm
pro Jahr und Quadratmeter Nettogrundfläche des Gebäudes,
3. Daten zur Verbrauchserfassung, einschließlich Angaben zu Leerständen,
4. bei einem Nichtwohngebäude: Gebäudenutzung,
5. bei einem Wohngebäude: Vergleichswerte Endenergie,
6. bei einem Nichtwohngebäude: Vergleichswerte für den Energieverbrauch, die jeweils
vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gemeinsam mit dem Bundesministerium
des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden
sind.

(4) Modernisierungsempfehlungen nach § 84 sind Bestandteil der Energieausweise.

(5) Ein Energieausweis ist vom Aussteller unter Angabe seines Namens, seiner Anschrift
und Berufsbezeichnung sowie des Ausstellungsdatums eigenhändig oder durch
Nachbildung der Unterschrift zu unterschreiben.

(6) Zur Ermittlung der Treibhausgasemissionen für die nach Absatz 2 Nummer 1 und
2 sowie nach Absatz 3 Nummer 1 und 2 zu machenden Angaben sind die Berechnungsregelungen
und Emissionsfaktoren der Anlage 9 anzuwenden.

(7) Vor Übergabe des neu ausgestellten Energieausweises an den Eigentümer hat
der Aussteller die nach § 98 Absatz 2 zugeteilte Registriernummer einzutragen.

(8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erstellt gemeinsam mit dem
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat Muster zu den Energiebedarfs- und
den Energieverbrauchsausweisen, nach denen Energieausweise auszustellen sind, sowie
Muster für den Aushang von Energieausweisen nach § 80 Absatz 6 und 7 und macht diese
im Bundesanzeiger bekannt.

§ 86
Energieeffizienzklasse eines Wohngebäudes

(1) Im Energieausweis ist die Energieeffizienzklasse des Wohngebäudes entsprechend
der Einteilung nach Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 10 anzugeben.

(2) Die Energieeffizienzklassen gemäß Anlage 10 ergeben sich unmittelbar aus dem
Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf.

§ 87

Pflichtangaben in einer Immobilienanzeige

(1) Wird vor dem Verkauf, der Vermietung, der Verpachtung oder dem Leasing eines
Gebäudes, einer Wohnung oder einer sonstigen selbständigen Nutzungseinheit eine Immobilienanzeige
in kommerziellen Medien aufgegeben und liegt zu diesem Zeitpunkt ein
Energieausweis vor, so hat der Verkäufer, der Vermieter, der Verpächter, der Leasinggeber
oder der Immobilienmakler sicherzustellen, dass die Immobilienanzeige folgende
Pflichtangaben enthält:
1. die Art des Energieausweises: Energiebedarfsausweis im Sinne von § 81 oder Energieverbrauchsausweis
im Sinne von § 82,
2. den im Energieausweis genannten Wert des Endenergiebedarfs oder des Endenergieverbrauchs
für das Gebäude,
3. die im Energieausweis genannten wesentlichen Energieträger für die Heizung des
Gebäudes,
4. bei einem Wohngebäude das im Energieausweis genannte Baujahr und
5. bei einem Wohngebäude die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse.

(2) Bei einem Nichtwohngebäude ist bei einem Energiebedarfsausweis und bei einem
Energieverbrauchsausweis als Pflichtangabe nach Absatz 1 Nummer 2 der Endenergiebedarf
oder Endenergieverbrauch sowohl für Wärme als auch für Strom jeweils
getrennt aufzuführen.

(3) Bei Energieausweisen, die nach dem 30. September 2007 und vor dem 1. Mai
2014 ausgestellt worden sind, und bei Energieausweisen nach § 112 Absatz 2 sind die
Pflichten der Absätze 1 und 2 nach Maßgabe des § 112 Absatz 3 und 4 zu erfüllen.

§ 88

Ausstellungsberechtigung für Energieausweise


(1) Zur Ausstellung eines Energieausweises ist nur eine Person berechtigt,
1. die nach bauordnungsrechtlichen Vorschriften der Länder zur Unterzeichnung von
bautechnischen Nachweisen des Wärmeschutzes oder der Energieeinsparung bei
der Errichtung von Gebäuden berechtigt ist, im Rahmen der jeweiligen Nachweisberechtigung,
2. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und einen berufsqualifizierenden
Hochschulabschluss erworben hat
a) in einer der Fachrichtungen Architektur, Innenarchitektur, Hochbau, Bauingenieurwesen,
Technische Gebäudeausrüstung, Physik, Bauphysik, Maschinenbau
oder Elektrotechnik oder
b) einer anderen technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung mit einem
Ausbildungsschwerpunkt auf einem unter Buchstabe a genannten Gebiet,
3. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und
a) für ein zulassungspflichtiges Bau-, Ausbau- oder anlagentechnisches Gewerbe
oder für das Schornsteinfegerhandwerk die Voraussetzungen zur Eintragung in
die Handwerksrolle erfüllt,
b) für ein zulassungsfreies Handwerk in einem der Bereiche nach Buchstabe a einen
Meistertitel erworben hat oder
c) auf Grund ihrer Ausbildung berechtigt ist, ein zulassungspflichtiges Handwerk in
einem der Bereiche nach Buchstabe a ohne Meistertitel selbständig auszuüben,
oder
4. die eine der in Absatz 2 genannten Voraussetzungen erfüllt und staatlich anerkannter
oder geprüfter Techniker ist, dessen Ausbildungsschwerpunkt auch die Beurteilung
der Gebäudehülle, die Beurteilung von Heizungs- und Warmwasserbereitungsanlagen
oder die Beurteilung von Lüftungs- und Klimaanlagen umfasst.

(2) Voraussetzung für die Ausstellungsberechtigung nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4 ist
1. während des Studiums ein Ausbildungsschwerpunkt im Bereich des energiesparenden
Bauens oder nach einem Studium ohne einen solchen Schwerpunkt eine mindestens
zweijährige Berufserfahrung in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen Tätigkeitsbereichen
des Hochbaus,
2. eine erfolgreiche Schulung im Bereich des energiesparenden Bauens, die den wesentlichen
Inhalten der Anlage 11 entspricht, oder
3. eine öffentliche Bestellung als vereidigter Sachverständiger für ein Sachgebiet im
Bereich des energiesparenden Bauens oder in wesentlichen bau- oder anlagentechnischen
Tätigkeitsbereichen des Hochbaus.

(3) Wurde der Inhalt der Schulung nach Absatz 2 Nummer 2 auf Wohngebäude beschränkt,
so ist der erfolgreiche Teilnehmer der Schulung nur berechtigt, Energieausweise
für Wohngebäude auszustellen.

(4) § 77 Absatz 3 ist auf Aus- oder Fortbildungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer
2 bis 4 entsprechend anzuwenden.


 



























(Die Ausstellung von Energieausweisen erfolgt nur für Liegenschaften, welche sich in unserem  Abrechnungsservice befinden)