Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeines
Alle unsere Lieferungen und Leistungen
erfolgen ausschließlich auf der Grundlage dieser allgemeinen
Geschäftsbedingungen.Eventuelle
Geschäftsbedingungen unserer Kunden werden nicht
Vertragsbestandteil.
Sofern nichts anderes vereinbart ist,
gelten unsere im Zeitpunkt der Vornahme unserer Leistung gültigen
Listenpreise und Servicetarife.
Erhöhen sich während des Laufes von Miet-
und/oder Wartungsverträgen deren Preise um mehr als 10% pro Jahr,
so kann der Kunde das Vertragsverhältnis
mit Ablauf des laufenden Abrechnungszeitraumes durch Kündigung
beenden.
Der Miet- und/oder Wartungspreis ist dann
für die Restlaufzeit, auf Basis der letzten Rate sofort fällig.
Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung unser Eigentum.
Sämtliche von uns gelieferten Gegenstände bleiben bis zu deren vollständiger Bezahlung unser Eigentum.
Ist der Kaufgegenstand mit
sonstigem Eigentum des Kunden verbunden worden und der
Eigentumsvorbehalt dadurch untergegangen,
so hat der Kunde die Pflicht, die
Trennung des Kaufgegenstandes von seinem Eigentum zu
dulden und den Gegenstand zurückzuübereignen.
Die Rücknahme durch uns gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Ist der Kunde gewerblicher Wiederveräußerer, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Sicherung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
Die Rücknahme durch uns gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn dies gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Ist der Kunde gewerblicher Wiederveräußerer, erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auch auf die Sicherung aller unserer Forderungen aus der Geschäftsverbindung.
Wird die Vorbehaltsware vom Kunden in
ein Grundstück im Auftrag eines Dritten eingebaut,
geht die daraus resultierende
Werklohnforderung gegen den Dritten insoweit auf uns über,als in ihr
eine Forderung für die Vorbehaltsware enthalten ist.
Übersteigt der Wert der für uns
bestehenden Sicherheiten unsere Forderung insgesamt um mehr als 15%,
so sind wir auf Verlangen des Kunden
oder eines durch die Übersicherung beeinträchtigten Dritten insoweit
zur Freigabe von Sicherungen verpflichtet.
Abrechnungsvertrag
Wir sind zur Leistung im Rahmen des
Abrechnungsvertrages erst dann verpflichtet, wenn uns alle
hierfür benötigten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden sind.
Liegen uns die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig bis 4 Monate nach der jeweiligen Ablesung vor, obwohl wir diese angemahnt haben,
Liegen uns die erforderlichen Unterlagen nicht vollständig bis 4 Monate nach der jeweiligen Ablesung vor, obwohl wir diese angemahnt haben,
sind wir berechtigt 70% des
vereinbarten Entgeltes zu berechnen. Werden die Unterlagen
vollständig nachgereicht, sind wir zur Vornahme der Abrechnung
nur verpflichtet, wenn es zu einer
Einigung über ein uns, wegen wesentlich höherem
Verwaltungsaufwand, zustehendes, zusätzliches Entgelt gekommen ist.
Der Kunde hat uns den Zugang zu den Meßeinrichtungen, nach Vorankündigung des Ablesetermines durch uns, zu ermöglichen.
Der Kunde hat uns den Zugang zu den Meßeinrichtungen, nach Vorankündigung des Ablesetermines durch uns, zu ermöglichen.
Verlaufen zwei angekündigte
Ablesungsversuche erfolglos, sind wir zur Schätzung des
Energieverbrauches entsprechend DIN 4713 berechtigt.
Das gleiche gilt, wenn
Verbrauchserfassungsgeräte fehlen oder nicht zugänglich oder defekt
sind, ohne daß wir dies zu vertreten haben.
Die Justierung, die Montage
und/oder Reparatur solcher Geräte ist trotzdem notwendig.
Der Kunde hat die von uns erstellten Abrechnungen vor der Weiterleitung der Einzelabrechnungen an die Nutzer hinsichtlich der
Der Kunde hat die von uns erstellten Abrechnungen vor der Weiterleitung der Einzelabrechnungen an die Nutzer hinsichtlich der
vorgegebenen Kosten und der Angaben
über eingetretene Änderungen in den Nutzerverhältnissen zu
überprüfen.
Bei Änderungen der
Nutzerverhältnisse sind die Angaben des Kunden verbindlich.
Für Fehler in der Abrechnung insoweit haften wir nur dann, wenn wir vom Kunden auf die feststellbaren Unstimmigkeiten hingewiesen worden sind.
Für Fehler in der Abrechnung insoweit haften wir nur dann, wenn wir vom Kunden auf die feststellbaren Unstimmigkeiten hingewiesen worden sind.
Miet- und/oder Wartungsvertrag
Für Beschädigungen an den von uns
vermieteten Gerätschaften haftet in jedem Falle der Kunde. Dieser
hat zu beweisen,
daß Beschädigungen nicht schuldhaft
verursacht worden sind.
Während der Dauer des Miet- und/oder Wartungsvertrages halten wir die Geräte in funktionsfähigem Zustand.
Der Kunde ist verpflichtet, uns von Funktionsstörungen an den Geräten unverzüglich zu unterrichten.
Während der Dauer des Miet- und/oder Wartungsvertrages halten wir die Geräte in funktionsfähigem Zustand.
Der Kunde ist verpflichtet, uns von Funktionsstörungen an den Geräten unverzüglich zu unterrichten.
Uns selbst obliegt eine
Überprüfungspflicht der Geräte nicht. Das vereinbarte Entgelt für
den Mietvertrag ist im voraus mit
Abschlußtermin des Vertrages fällig. Das vereinbarte Entgelt für den Wartungsvertrag ist jährlich mit dem Abrechnungstermin fällig.
Gerät der Kunde mit den vertraglich vereinbarten Zahlungen in Verzug, erlischt die unter Punkt 2 des Vertrages genannte Gewährleistung.
Wir sind bei Zahlungsverzug weiterhin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Gerätemiete für die Restlaufzeit,
Abschlußtermin des Vertrages fällig. Das vereinbarte Entgelt für den Wartungsvertrag ist jährlich mit dem Abrechnungstermin fällig.
Gerät der Kunde mit den vertraglich vereinbarten Zahlungen in Verzug, erlischt die unter Punkt 2 des Vertrages genannte Gewährleistung.
Wir sind bei Zahlungsverzug weiterhin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und die Gerätemiete für die Restlaufzeit,
in einer Summe in Rechnung zu
stellen. Die Geräte verbleiben beim Kunden.
Bei Änderungen in den
Besitzverhältnissen der Hausverwaltung usw. verpflichtet sich der
Kunde den Vertrag naht- und zeitlos zu übertragen.
Sollte er dies nicht veranlassen, ist die Restzahlung aus dem Vertrag sofort und in einer Summe fällig;
Sollte er dies nicht veranlassen, ist die Restzahlung aus dem Vertrag sofort und in einer Summe fällig;
in jedem Falle muß unser
schriftliches Einverständnis eingeholt werden.
Gewährleistung und Haftung
Für die von uns gelieferten
Gerätschaften übernehmen wir die Gewähr nach Maßgabe folgender
Bestimmungen:
a) Sind die von uns gelieferten Geräte mit Mängeln behaftet, sind wir berechtigt, das mangelhafte Gerät durch ein anderes,
a) Sind die von uns gelieferten Geräte mit Mängeln behaftet, sind wir berechtigt, das mangelhafte Gerät durch ein anderes,
funktionsfähiges, zu ersetzen.Der
Anspruch des Kunden auf Minderung des Kaufpreises oder
Rückgängigmachung des Kaufvertrages
ist ausgeschlossen, es sei denn,
daß wir unserer Verpflichtung zur Ersatzlieferung nicht in
angemessener Frist nachkommen.
b) Unsere
Gewährleistungsverpflichtung entfällt, wenn bei den Geräten die
Originalplombe verletzt ist oder der Kunde
bereits Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen oder veranlaß hat.
c) Bei Einbau von Rauchwarnmeldern
ist die Nutzung der Räume zum Zeitpunkt der Montage ausschlaggebend.
Nutzungsänderungen oder Umbauten
von Räumen sind unverzüglich zu melden und sich daraus ergebende
Nach- oder Ummontagen sind
kostenpflichtig vom Kunden zu beauftragen.
Im Rahmen der jährlichen Prüfung
besteht keine Verpflichtung für uns, Nutzungsänderungen oder
Umbauten von Räumen zu erkennen.
Eine Haftung bei Fehlalarmen ist ausgeschlossen.
Im Bereich des Abrechnungs- und Kundendienstes sind wir im Falle eines von uns zu vertretenden Mangels verpflichtet,
Eine Haftung bei Fehlalarmen ist ausgeschlossen.
Im Bereich des Abrechnungs- und Kundendienstes sind wir im Falle eines von uns zu vertretenden Mangels verpflichtet,
die von uns erstellte Abrechnung
unentgeltlich zu korrigieren.
Beanstandungen in der Abrechnung sind uns unverzüglich bekanntzugeben, damit wir Gelegenheit erhalten, die Beanstandungen zu beseitigen.
In gleicher Weise hat uns der Kunde von Beanstandungen der Nutzer gegen die von uns erstellte Abrechnung zu informieren.
Beanstandungen in der Abrechnung sind uns unverzüglich bekanntzugeben, damit wir Gelegenheit erhalten, die Beanstandungen zu beseitigen.
In gleicher Weise hat uns der Kunde von Beanstandungen der Nutzer gegen die von uns erstellte Abrechnung zu informieren.
Kommt der Kunde diesen
Verpflichtungen nicht nach, entfällt unsere Gewährleistung.
Eine Haftung auf Schadenersatz unsererseits besteht, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur dann,
Eine Haftung auf Schadenersatz unsererseits besteht, gleichgültig aus welchen Rechtsgründen, nur dann,
wenn uns bezüglich des
schadensstiftenden Umstandes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last fällt.
Diese Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfange für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Diese Beschränkung der Haftung gilt in gleichem Umfange für Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
Die Haftung für Mangelfolgeschäden
ist in jedem Falle ausgeschlossen.
Datenschutzinformation
Wir sind berechtigt die im
Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung enthaltenen Daten unserer
Kunden,
sowie deren Nutzer, im Sinne des
Bundesdatenschutzgesetzes auf Grundlage der DSGVOzu speichern;
der Kunde erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
Weitere Info unter www.seifert.com.de Datenschutzerklärung.
der Kunde erteilt hierzu ausdrücklich sein Einverständnis.
Weitere Info unter www.seifert.com.de Datenschutzerklärung.
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle sich aus oder
im Zusammenhang mit diesem Vertrag ergebenden Verbindlichkeiten ist:
08344 Grünhain- Beierfeld.
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist 08280 Aue-Bad Schlema, es sei denn,
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist 08280 Aue-Bad Schlema, es sei denn,
der Kunde ist nicht Vollkaufmann im
Sinne des Gesetzes.
Das uns zustehende Entgelt wird fällig nach Erstellung der Abrechnungen und vor deren Übersendung.
Das uns zustehende Entgelt wird fällig nach Erstellung der Abrechnungen und vor deren Übersendung.
Bei Ankündigung eines ersten
Ablesetermines sind wir berechtigt, eine angemessene
Abschlagszahlung zu verlangen.
Als angemessen gelten 60% der
Endrechnung des vorhergehenden Zeitraumes.