Ihr Energieabrechnungsdienst



Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche

(Wohnflächenverordnung - WoFlV vom 25.11.2003)

§ 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche

(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser
     Verordnung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu
     ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.

§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen

(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen der Räume, die ausschließlich zu dieser
     Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur alleinigen
     und gemeinschaftlichen Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.

(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
     1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschloss enen Räume sowie
     2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem
         Wohnheim gehören.

(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
     1. Zubehörräume, insbesondere:

         a) Kellerräume,
         b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
         c) Waschküchen,
         d) Bodenräume,
         e) Trockenräume,
          f) Heizungsräume und
         g) Garagen,

      2. Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts
          der Länder genügen, sowie
      3. Geschäftsräume.

§ 3 Ermittlung der Grundfläche

(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen den Bauteilen zu ermitteln, dabei ist von der
     Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszugehen. Bei fehlenden begrenzen den Bauteilen ist der bauliche
     Abschluss zu Grunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von

       1. Tür - und Fensterbekleidungen sowie Tür - und Fensterumrahmungen,
       2. Fuß- , Sockel und Schrammleisten,
       3. fest eingebauten Gegenständen, wie z.B. Öfen, Heiz - und Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
       4. freiliegenden Installationen,
       5. Einbaumöbeln und
       6. nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.


(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von

       1. Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehen den Pfeilern und Säulen, wenn sie
           eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
       2. Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
       3. Türnischen und
       4. Fenster - und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis
           zum Fußboden herunter reichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.

(4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer
     Bauzeichnung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese

       1. für ein Genehmigungs - , Anzeige - , Genehmigungsfreistellungs - oder ähnliches
          Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein
          bauordnungsrecht liches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und
       2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.

    Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung
    gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer
    berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.

§ 4 Anrechnung der Grundflächen

Die Grundflächen

1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger
   als zwei Metern sind zur Hälfte,
3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen
   Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel,
   höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.

§ 5 Überleitungsvorschrift

Ist die Wohnfläche bis zum 31. Dezember 2003 nach der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachu ng vom 12. Oktober 1990 berechnet worden, bleibt es bei dieser Berechnung.
Soweit nach dem 31.Dezember 2003 bauliche Änderungen an dem Wohnraum vorgenommen werden,
die eine Neuberechnung der Wohnfläche erforderlich machen, sind die Vorschriften der
Wohnflächenverordnung anzuwenden.