Ihr Energieabrechnungsdienst


    
Unsere Informationen zum Thema

Die Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. informiert:

Während des parlamentarischen Sommerlochs greifen die Medien fast regelmäßig zum
Thema der vermeintlichen Gefahr, die von Verdunstungsflüssigkeiten in Heizkostenverteilern
ausgehen soll. Vorurteile oder Unkenntnis führen dazu, daß Verdunstungsheizkostenverteiler
in die Kritik geraten. Dabei sind Bedenken absolut unbegründet.
Das Bundesverfassungsgericht (24.03.1986 - 2 BvR 198/86) hat schon vor über zehn Jahren die
Unbedenklichkeit der Geräte bestätigt. Hieran hat sich bis heute nichts geändert.
Die Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. sieht sich veranlaßt, Mieter und
Vermieter sachlich über die Sicherheit der Geräte und Unbedenklichkeit der darin verwendeten
Verdunstungsflüssigkeit aufzuklären.

Was verdunstet in den Röhrchen?

Verdunstungsheizkostenverteiler stellen eine preiswerte Lösung für die gesetzlich vorgeschriebene
verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung dar. Die Geräte enthalten ein kleines Glasröhrchen,
das mit einer amtlich zugelassenen Flüssigkeit befüllt wird, überwiegend Methylbenzoat oder 1-Hexanol.
Alle Heizkostenverteiler sind europaweit einheitlich genormt (DIN EN 835). Nach dieser Norm muß
der Hersteller die gesundheitliche Unbedenklichkeit der eingesetzten Flüssigkeiten
bei bestimmungsgemäßer Verwendung nachweisen. In Deutschland müssen Heizkostenverteiler
zudem von sachverständigen Stellen zugelassen sein, die von der Physikalisch-Technischen
Bundesanstalt (PTB) überwacht werden.

Das Röhrchen eines handelsüblichen Heizkostenverteilers enthält durchschnittlich:

2 ml Messflüssigkeit, etwa 2 Gramm. Das ist weniger als ein halber Teelöffel voll. Von dieser Menge
verdunstet in einer typischen Heizperiode in normal beheizten Räumen ca. 75 %.
Die eingesetzten Flüssigkeiten sind bei bestimmungsgemäßer Verwendung gesundheitlich unbenklich;
dies wurde wiederholt von amtlichen Stellen, auch international, bestätigt.

Methylbenzoat

Methylbenzoat ist ein naturidentischer Duftstoff, der bei der Herstellung von Kosmetika und Seife
Verwendung findet, in den USA hat die dortige sehr strenge Gesundheitsbehörde FDA
(Food and Drug Administration) diese Flüssigkeit als Aromastoff für Lebensmittel zugelassen,
z. B. für die Imitation von Erdbeergeschmack.
Das Bundesministerium für Jugend, Familie und Gesundheit hatte bereits 1986 die Unbedenklichkeit
von Methylbenzoatbestätigt.
Untersuchungen und Stellungnahmen anderer maßgeblicher Institutionen wie der Giftzentrale Hamburg
oder des Max Pettenkofer Instituts unterstreichen dies. Sie kennzeichnen die Verdunstungsflüssigkeit bei
bestimmungsgemäßer Verwendung in Heizkostenverteilern als "absolut harmlos".Abschließendes Urteil
des Bundesgesundheitsministeriums, das sich bei seiner Bewertung auf Untersuchungen des
Bundesgesundheitsamtes stützt:

"Von Methylbenzoat sind in diesem sehr geringen Konzentrationsbereich keine gesundheitlichen Schäden oder
Beeinträchtigungen für den Menschen zu erwarten."

Das Bundesgesundheitsamt wiederholt seine Auffassung in einer Pressemitteilung vom 26.10.1992:
"Bei sachgemäßem Gebrauch der Geräte entstehen durch das Verdunsten der Messflüssigkeit in normal
belüfteten Räumen nur sehr geringe Raumluftkonzentrationen. Nach Einschätzung des
Bundesgesundheitsamtes ist dadurch selbst bei Langzeitexposition eine Gefährdung der Gesundheit
nicht zu erwarten."

Bei der Verwendung von Methylbenzoat als Verdunstungsflüssigkeit in Heizkostenverteilern entstehen
Raumluftkonzentrationen von durchschnittlich

0,0088 ppm.

Hierzu ein Rechenbeispiel:

Geht man davon aus, daß sich in einem 12 m³ großem Raum mit 2,5 m Raumhöhe ein Messröhrchen
mit 2 ml Flüssigkeit befindet und diese Flüssigkeit während der Heizperiode von 200 Tagen zu 75 % verdunstet,
so werden der Raumluft im Durchschnitt pro Stunde 0,0003 ml oder 0,34 mg Flüssigkeit zugefügt.
Unter Annahme eines stündlichen Luftwechsels, der auch bei geschlossenen Fenstern mindestens erreicht wird,
beträgt die Konzentration der Flüssigkeit im Raumvolumen:

0,34 mg/h/ 30 m³ Luft x 1,293 kg/m³ Luft = 0,0088 mg/kg

Eine Gewichtskonzentration wird wissenschaftlich in ppm (parts per Million = Millionstel Anteil) ausgedrückt.
Die 0,0088 mg/kg entsprechen also 0,0088 ppm.

Fazit

Verdunsterflüssigkeiten sind gesundheitlich unbedenklich und stellen bei bestimmungsgemäßer Verwendung
in Heizkostenverteilern keine Gefährdung der Menschen dar.

Umgang mit Flüssigkeiten

Wenn auf Schutzmaßnahmen für den Umgang mit Flüssigkeiten hingewiesen wird, so gilt dies stets
für den großtechnischen Bereich, z. B. bei der Herstellung oder Verarbeitung von Flüssigkeiten in großen Mengen.
Im übrigen ist darauf hinzuweisen, daß die toxische Bewertung von Stoffen stets eine Frage der Konzentration ist.
Salz oder Alkohol in großen Mengen eingenommen, führt ebenso zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen
oder gar zum Tode wie bekanntermaßen die Einnahme von destiliertem Wasser.
Verdunstungsflüssigkeiten werden seit mehr als 50 Jahren erfolgreich eingesetzt. Es ist nicht ein einziger
Fall bekannt, bei dem eine Gesundheitsgefährdung hätte nachgewiesen werden können - auch nicht bei
den Mitarbeitern der Unternehmen, die mit diesen Flüssigkeiten in großen Mengen umgehen.

Schutz gegen unberechtigtes Öffnen

Der versehentlichen Einnahme von Verdunsterflüssigkeiten, besonders durch Kinder,
beugen die Abrechnungsunternehmen durch effektive Sicherungsmaßnahmen vor.
Sämtliche Heizkostenverteiler sind mit speziellen, kindersicheren Verschlußmechanismen ausgestattet,
die ausschließlich mit Spezialwerkzeug geöffnet werden können. Darüber hinaus sind Heizkostenverteiler
mit dem Heizkörper stets fest verbunden, so daß ein versehentlicher Bruch der Messampullen ausgeschlossen ist.

Sommeranzeige von Heizkostenverteilern ohne Einfluss auf die Abrechnung!

Alle freuen sich über ein paar lang ersehnte warme Sommertage. Die Politiker gehen in die parlamentarische
Sommerpause und die Medien suchen in Ermangelung wirklich "heißer" Themen nach anderen Aufmachern.
Wenn dann noch untypisch heiße Sommertage mit dem Urlaub der Parlamentarier zusammenfallen,
wiederholen sich regelmäßig Presseberichte über angebliche Ungenauigkeiten bei der Heizkostenabrechnung!

"Hohe Außentemperaturen verursachten Anzeigefortschritt bei den Heizkostenverteilern.
Bei Verdunstungs-Heizkostenverteilern reiche die sogenannte Kaltverdunstungsvorgabe nicht aus, elektronische
Heizkostenverteiler begännen zu zählen. Die Folge: Mieter müßten höhere Heizkosten bezahlen, obwohl die Heizung
abgestellt sei."

Diese Behauptung ist so nicht richtig!

Um solche Voruteile auszuräumen, sieht sich die Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V.
veranlasst, Mieter und Vermieter sachlich über die sogenannte Sommeranzeige von Heizkostenverteilern aufzuklären.

Zunächst einige Anmerkungen zum Verdunstungs-Heizkostenverteiler:

Funktionsweise von Heizkostenverteilern nach dem Verdunstungsprinzip

Verdunstungs-Heizkostenverteiler bestehen im wesentlichen aus drei Elementen:

        dem Gehäuse,
        einem mit Messflüssigkeit befüllten Glasröhrchen und
        einer Skala, die den Verbrauch am Heizkörper anzeigt.

Das Röhrchen besitzt am oberen Ende eine Öffnung. Wird der Heizkörper warm, erwärmt sich auch
die Messflüssigkeit im Heizkostenverteiler. Je höher die gewünschte Temperatur am Heizkörper,
um so schneller auch die Flüssigkeit. Der absinkende Flüssigkeitspegel ist damit ein Maß für den
Wärmeverbrauch am Heizkörper.

Worin begründet sich der Anzeigefortschritt?

Heizkostenverteiler sind europaweit einheitlich genormt. Für Verdunstungs-Heizkostenverteiler
gelten die Vorschriften der DIN EN 835. Es gehört zu den ganz normalen Systemeigenschaften,
dass die Messflüssigkeit auch dann verdunstet, wenn der Heizkörper nicht in Betrieb ist.
Diese Erscheinung nennt der Fachmann Kaltverdunstung. Sie wird entsprechend der Richtlinien des Verbandes
und den Vorschriften der europäischen Norm durch eine Zugabe bei der Füllung des Glasröhrchens ausgeglichen.
Hierzu heißt es in der Norm (DIN EN 835), dass zum Ausgleich der Kaltverdunstung das Röhrchen über den
Skalen-Nullstrich hinaus befüllt wird. Diese Kaltverdunstungsvorgabe ist für mindestens 120 Tage bei einer
Messflüssigkeitstemperatur von 20 °C zu bemessen. Die Kaltverdunstungsvorgabe wird daher nicht für besonders
heiße Sommer oder sehr warme Räume ausgelegt, sondern bemisst sich an durchschnittlichen Temperaturen,
wie sie über lange Jahre auftreten. Bei besonders hohen Außentemperaturen über einen länger anhaltenden Zeitraum
kann es vorkommen, dass die zusätzlich eingefüllte Flüssigkeit nicht mehr ausreicht und es zu einem
Anzeigefortschritt am Heizkostenverteiler kommt. Ein solcher Anzeigefortschritt ist allerdings äußerst gering und
steht zur verbrauchsabhängigen Anzeige in den Heizmonaten in keinem Verhältnis.

Die Heizkostenabrechnung wird daher nicht fehlerhaft, weil in der Regel alle Parteien eines Hauses gleichermaßen
von dieser Systemeigenschaft betroffen sind. Die Heizkostenverteiler weisen zwar eine höhere Anzeige auf,
ohne dass jedoch Brennstoff verbraucht worden ist, d. h. der Sommeranzeige stehen keinerlei Verbrauchskosten
gegenüber, da die Heizung gar nicht in Betrieb war. Die Folge ist: Der Preis pro angezeigte Stricheinheit sinkt,
das relative Verteilsystem gleicht diesen Effekt aus.
An den Kosten für den einzelnen Nutzer ändert sich i. d. R. nichts.

Besonderheiten

Es kommt vor, dass es je nach Gebäudezuschnitt an sehr heißen Sommertagen in einzelnen Rämen zu geringfügigen
Abweichungen im Anzeigeverhalten von Heizkostenverteilern kommen kann. Immer wieder angeführte Beispiele sind
die Dachgeschosswohnungen im Vergleich zur möglicherweise noch verschattet liegenden Parterrewohnung.
Die Abweichungen werden aber angesichts individueller Heizgewohnheiten kaum auszumachen sein.
Derartige systembedingte Unterschiede stellen keinen Mangel des nach DIN EN geprüften bzw. nach
Heizkostenverordnung zugelassenen Heizkostenverteilers dar. Zudem fallen Mehr- oder Minderbelastungen
durch solche Effekte bei der Heizkostenabrechnung nur mit geringfügigen Beträgen ins Gewicht.

Übrigens

Je höher der Grundkostenanteil, um so mehr gleicht dieser Kostenblock Systemeigenschaften des jeweiligen
Erfassungssystems wie auch bauphysikalische Gegebenheiten am Gebäude aus.

Fazit

Anzeigefortschritte bei Heizkostenverteilern infolge heißer Sommertage stellen keinen Fehler dar.
Es handelt sich vielmehr um systembedingte Eigenschaften, die vom Nutzer in Kauf zu nehmen sind.
Dies wurde auch von Gerichten bereits mehrfach bestätigt.
Derartige Verbrauchsanzeigen werden durch abnehmende Strichpreise ausgeglichen.
Immer wiederkehrende Behauptungen, Mieter müßten höhere Heizkosten zahlen, obwohl die Heizung abgestellt sei,
sind daher nicht richtig. Auch ein Kürzungsrecht kann hier nicht geltend gemacht werden, da die Heizkostenabrechnung
die gesetzlichen Vorgaben voll und ganz erfüllt.

Unsere Empfehlung

Stellen Sie Ihr Erfassungssystem auf elektronische Heizkostenverteiler mit Zweifühlersystem um.
Sonneneinstrahlung oder andere Umwelteinflüsse werden durch getrennte Raum- und Heizkörpertemperaturfühler
kompensiert, eine Anzeige ohne Heizbetrieb ist somit ausgeschlossen.


Besonderheiten bei der verbrauchsgerechten Wasserkostenabrechnung

Die verbrauchsgerechte Wasserkostenabrechnung hat sich bewährt. Immer mehr Wohnungen verfügen heute
über eigene Wohnungswasserzähler zur Erfassung des Warm- und Kaltwasserverbrauchs.
Angesichts der hohen Preise für Frisch- und Abwasser kommt der wohnungsweisen Erfassung und Abrechnung
eine immer größere Bedeutung zu. Die Verpflichtung zur Messung des Warmwasserverbrauchs ist in der
Heizkostenverordnung seit 1981 gesetzlich geregelt. Für den Kaltwasserbereich fordert die Mehrzahl der
Bundesländer in ihren jeweiligen Landesbauordnungen für Neubauwohnungen die Ausstattung mit
Wohnungswasserzählern. Auch der Deutsche Mieterbund als Sachwalter einer der größten Gruppen
von Wohnungsnutzern unterstützt die verbrauchsgerechte Wasserkostenabrechnung (Mieterzeitung 2/98).

In der Praxis der Wasserkostenabrechnung treten jedoch Besonderheiten auf. Um unnötigen Missverständnissen
vorzubeugen, wollen die Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V., die Fachvereinigung
Heizkostenverteiler Wärmekostenabrechnungen e.V. und der Verband der Deutschen Wasserzählerindustrie e.V.
dieses Thema generell erläutern.

Wasserkostenabrechnung in der Praxis

Das Wasserversorgungsunternehmen rechnet das gelieferte Wasser mit den Hauseigentümern oder den
Eigentümergemeinschaften auf der Grundlage des vom Hauswasserzähler gemessenen Verbrauchs ab.
Die Weiterverteilung der Wasserkosten auf die einzelnen Nutzeinheiten erfolgt über Wohnungswasserzähler.
Neben den Kosten der Frischwasserver- und Abwasserentsorgung fallen bei der wohnungsweisen
Abrechnung - genauso wie bei der Pauschalabrechnung - stets zusätzliche Preispositionen an,
z. B. für die Wasseraufbereitung, für Wartung, Gerätemiete, Service, Abrechnung usw.
Die Umlage der verschiedenen Betriebskostenarten ist auf Bundesebene in mehreren Gesetzen und
Verordnungen geregelt. Beispielsweise ermächtigt § 4 Abs. 5 des Miethöhegesetzes den Vermieter
zur verbrauchsgerechten Umlage der Kosten der Wasserver- und -entsorgung. Die verschiedenen Betriebskostenarten
sind in der Neubaumietenverordnung (§ 21) und der Zweiten Berechnungsverordnung (§ 27 Abs. 1 und Anlage 3)
sowie ab 1.12004 in der Betriebskostenverordnung definiert.
Damit wird klar, dass den Nutzern im Rahmen der Wasserkostenabrechnung keinesfalls nur der Kubikmeterpreis
des Wasserversorgungsunternehmens in Rechnung gestellt wird. Verteilt wird immer die Summe der
Gesamtwasserkosten auf der Basis des von den Wohnungswasserzählern erfassten Verbrauchs.

Differenzen zwischen der Verbrauchsanzeige am Hauswasserzähler und
den Anzeigen der Wohnungswasserzähler

Beim Vergleich zwischen dem vom Hauswasserzähler gemessenen Verbrauch und der Summe aller von den
Wohnungswasserzählern gemessenen Verbrauchswerte sind regelmäßig Abweichungen festzustellen.
Meistens weist der Hauswasserzähler einen höheren Verbrauch aus. Diese normalen Differenzen können
bis zu 30 % betragen.
Diese Anzeigeunterschiede haben verschiedene Ursachen (technischer und nichttechnischer Art) und
stellen keine Abrechnungsfehler dar:

Technische Aspekte für Anzeigedifferenz

Kleinstdurchflüsse, z. B. durch tropfende Wasserhähne oder rinnende Spülkästen in einzelnen Wohnungen,
reichen bei den Wohnungswasserzählern oft für eine Anzeige nicht aus. Auf die Summe der Kleinstdurchflüsse
im Haus und bedingt durch die Gleichzeitigkeit, mit der sie auftreten, reagiert aber der Hauswasserzähler.

Hierzu ein Beispiel:

Unbemerkt tropfende Wasserhähne und rinnende Spülkästen können sich schnell zu großen Verbrauchsmengen
aufsummieren. Ein durchschnittlich gut ausgestatteter Haushalt verfügt heute über zahlreiche Warm- und
Kaltwasserzapfstellen. Bei nur einem tropfenden Wasserhahn kommt übers Jahr gerechnet schnell ein
Wasserverbrauch in einer Größenordnung von mehreren tausend Litern zusammen.
Ein rinnender Spülkasten kann bis zu

10 % des durchschnittlichen Wasserverbrauchs einer Wohnung erzeugen.

Haus- und Wohnungswasserzähler sind eichpflichtig und müssen nach

6 Jahren (Warmwasserzähler nach 5 Jahren) neu geeicht oder ausgetauscht werden. Da jedes Messgerät nur
eine endliche Genauigkeit besitzt, kann es zu unterschiedlichem Anzeigeverhalten kommen. So dürfen
Wasserzähler im praktischen Einsatz laut Eichgesetz bis zu ± 10 % an Messtoleranzen aufweisen,
ohne dass das Messergebnis in Frage gestellt werden kann.
Wichtig ist daher eine regelmäßige Gerätewartung, um andere Einflüsse erkennen und ggf. beseitigen zu können.

Hauswasserzähler sind mit horizontaler Ziffernblattebene eingebaut. Hieraus resultiert eine höhere
Messempfindlichkeit als bei Wohnungswasserzählern, die in der Regel mit vertikaler Ziffernblattebene
eingebaut werden.

Hauswasserzähler und Wohnungswasserzähler unterscheiden sich in ihrer Bauart.
Auch hieraus begründet sich ein unterschiedliches Anzeigeverhalten. Der Hauswasserzähler - von der Bauart ein
sogenannter Nassläufer - reagiert im Gegensatz zum Wohnungswasserzähler - als sogenannter
Trockenläufer - schon auf kleinste Durchflussmengen. Nassläufer eignen sich jedoch aus bestimmten Gründen
(u. a. mögliche Algenbildung) nicht für den Einsatz im Wohnbereich.
Einflüsse des Trinkwassernetzes und unterschiedliche Wasserqualitäten können Minderanzeigen hervorrufen
(Verschmutzungen, Verkalkungen, Leckagen, etc.).

Abrechnungstechnische Aspekte

Verbräuche an gemeinschaftlichen Zapfstellen werden häufig nicht mit Wasserzählern erfasst,
da dieses Wasser allen Wohnungsnutzern gleichermaßen zugute kommt (Gartenbewässerung, Gehweg- und
Treppenhausreinigung, Waschküche, Fahrradkeller, Heizungsraum, usw.). Diese nicht erfassten Verbräuche
fehlen dann beim Vergleich mit dem Anzeigeergebnis des Hauswasserzählers.
Wohnungswasserzähler - auch untereinander - und Hauswasserzähler werden nicht immer zur gleichen Zeit abgelesen.
Hier können manchmal mehrere Wochen vergehen.
Häufig unterscheidet sich auch der Abrechnungszeitraum des Wasserversorgungsunternehmens von dem der
Hausverwaltung/ der Eigentümergemeinschaft.
Ebenso kommt es vor, dass der Verbrauch an einzelnen Wohnungswasserzählern wegen Abwesenheit der Nutzer
beim Ablesetermin oder wegen Unzugänglichkeit geschätzt wird.
Wenn z. B. der Hauswasserzähler ausfällt oder der Eigentümer bzw. Hausverwalter dem Wasserversorgungsunternehmen
keine Ablesung ermöglicht, ergeben sich zwangsläufig Unterschiede.Häufig wird der Anteil kalten Wassers,
der zu Warmwasser bereitet wird, bei den Warmwasserkosten abgerechnet. Auch diese Verbrauchsmenge ist zu
berücksichtigen.

Fazit

Die Ausführungen zeigen, dass eine völlige Übereinstimmung der Anzeigewerte zwischen Haus- und
Wohnungswasserzählern nicht möglich ist. Hieraus ergeben sich aber für die verbrauchsgerechte
Wasserkostenabrechnung keine Probleme, weil die auftretenden Differenzen alle Nutzeinheiten betreffen
und die Relation untereinander hierdurch kaum beeinträchtigt wird.

Theoretisch wäre es zwar möglich, Wohnungswasserzähler so zu konstruieren, dass sie bereits kleinste
Wasserverbräuche erfassen. Dadurch würden Wohnungswasserzähler jedoch technisch viel zu aufwendig und
zu teuer. Ihre Verwendung würde aus wirtschaftlichen Gründen kaum mehr Sinn machen.
Eine pauschale Abrechnung nach Quadratmetern oder Personen ist jedoch weder aus Gründen der
Verursachergerechtigkeit noch unter dem Gesichtspunkt der Wassereinsparung akzeptabel.
Entscheidend ist vielmehr, dass mit der vorhandenen und gesetzlich anerkannten Technik (geeichte Wasserzähler)
eine rechtlich gesicherte Basis für eine wirtschaftliche und verursachergerechte Erfassung und Abrechnung der
Wasserkosten und damit auch ein wichtiger Anreiz zum sparsamen Umgang mit Trinkwasser zur Verfügung steht.
Ausschlaggebend ist, dass die korrekt ermittelten Kosten der Wasserversorgung auf der Basis der gemessenen
Verbräuche aller Wohnungswasserzähler verteilt werden. Auch wenn die Verbrauchssumme um etliche Prozentpunkte
niedriger liegt als jene des Hauswasserzählers, hat dies auf die korrekte Kostenverteilung keinen Einfluss.

Rauchmelderpflicht in Sachsen

Sächsischen Bauordnung § 47

(4) Aufenthaltsräume, in denen bestimmungsgemäß Personen schlafen, und Flure, die zu diesen Aufenthaltsräumen führen,
sind jeweils mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten, soweit nicht für solche Räume eine automatische
Rauchdetektion und angemessene Alarmierung sichergestellt sind.
Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut oder angebracht und betrieben werden,
dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Die Sicherstellung der Betriebsbereitschaft obliegt den unmittelbaren Besitzern, es sei denn,
der Eigentümer übernimmt diese Verpflichtung selbst. Eigentümer bereits bestehender Nutzungseinheiten mit Räumen
nach Satz 1 sind verpflichtet, diese bis zum 31. Dezember 2023 entsprechend auszustatten.


Verantwortlich
- für den Einbau:der Bauherr
- für die Betriebsbereitschaft:der Besitzer (bei Mietwohnungen = Mieter)