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Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten

(Betriebskostenverordnung BetrKV)

§ 1 Betriebskosten


(1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum
     oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes,
     der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen.
     Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag
     angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten,insbesondere eines Unternehmers,
     angesetzt werden könnte, die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.

(2) Zu den Betriebskosten gehören nicht:

1. die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen,
    die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit,
    die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschluss es und die Kosten
    für die Geschäftsführung (Verwaltungskosten),

2. die Kosten, die während der Nutzungsdauer zur Erhaltung des bestimmungsmäßigen Gebrauchs
    aufgewendet werden müssen, um die durch Abnutzung, Alterung und Witterungseinwirkung
    entstehen den baulichen oder sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen (Instandhaltungs -
    und Instandsetzungskosten).

§ 2 Aufstellung der Betriebskosten



Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1. die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,
    hierzu gehört namentlich die Grundsteuer,

2. die Kosten der Wasserversorgung, hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs,
    die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung
    von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der
    Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von
    Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage
    und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe,

3. die Kosten der Entwässerung, hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und
    Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage
    und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe,

4. die Kosten
    a) des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage, hierzu gehören die
        Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms,
        die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung
        ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft,
        der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-
        Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung
        einer Ausstattung zur Verbrauchserfassng sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur
        Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und
        Aufteilung;

oder

    b) des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten
        der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die
        Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums,

oder

    c) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
        hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen
        entsprechend Buchstabe a,

oder

    d) der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten, hierzu gehören
        die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsückständen in der
        Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
        und der damit zusammen hängen den Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten
        der Messungen nach dem Bundes - Immissionsschutzgesetz,

5. die Kosten
     a) des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,
         hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechen d Nummer 2,
         soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung
         entsprechend Nummer 4 Buchstabe a;

oder

     b) der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,
         hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwasser s und dieKosten des Betriebs
         der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a,

oder

     c) der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, hierzu gehören die Kosten der Beseitigung
         von Wasserablagerungen und Verbrenungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten
         der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit
         zusammenhängen den Einstellung durch eine Fachkraft;

6. die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
     a) bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechen d Nummer 2,
         soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,

oder

      b) bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und
          entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,

oder

      c) bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend
          Nummer 4 Buchstabe d und entsprechen d Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,

7. die Kosten des Betriebs des Personen-  oder Lastenaufzugs, hierzu gehören die Kosten des
    Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der
    Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit
    einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage,

8. die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,
    zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden
    Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen,
    zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren,
    die Kosten entsprechen der nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren,
    Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich
    der Kosten der Berechnung und Aufteilung;

9. die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,
    zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern
    gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure,Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen,
    Fahrkorb des Aufzugs;

10. die Kosten der Gartenpflege,
      hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen
      und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen,
      Zugängen und  Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen

11. die Kosten der Beleuchtung,
      hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern
      gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen,

12. die Kosten der Schornsteinreinigung,
      hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten
      nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind,

13. die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,
      hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer - , Sturm- , Wasser - sowie
      sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung
      für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug,

14. die Kosten für den Hauswart,
      hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder
      Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung,
      Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft, soweit Arbeiten vom Hauswart
      ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden,

15. die Kosten
     a) des Betriebs der Gemeinschafts - Antennenanlage,
         hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer
         Betriebsbereitschaft einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft oderdas Nutzungsentgelt
         für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren,die nach dem
         Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,

oder

     b) des Betriebs der mit einem Breitbandkabelnetz verbundenen privaten Verteilanlage,
         hierzu gehören die Kosten entsprechend Buchstabe a, ferner die laufenden monatlichen
         Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse,

16. die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,
      hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms , die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der
      Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereit schaf t und Betriebssicherheit
      sowie die Kosten der Wasserversorgu ng  entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort
      bereits berücksichtigt sind;

17. sonstige Betriebskosten,
      hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.